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Reisebedingungen

Liebe Reiseteilnehmerin, lieber Reiseteilnehmer,
Der Gesetzgeber hat insbesondere mit den Regelungen der §§ 651a bis 651y des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Basis geschaffen, die der einen oder anderen Ergänzung bedarf. Mit dem Abschluss des Reisevertrages zwischen Ihnen und uns werden deswegen die nachfolgenden Reisebedingungen Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Reisevertrages.

1. Anmeldung zur Reise und Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung bietet der potentielle Reiseteilnehmer/in der Haus Wolfgang GmbH (künftig GmbH genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieser Anmeldung sind die Reiseausschreibung, diese Reisebedingungen und die zusätzlichen Informationen der GmbH, die dem Interessenten vorliegen.

1.2 Die Reiseanmeldung bedarf der Schriftform auf dem Vordruck der GmbH oder einer entsprechenden Mitteilung in Textform. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch die GmbH zustande.

1.3 Weicht die von der GmbH abgegebene Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so handelt es sich hierbei um ein neues Angebot des Reiseveranstalters. Er ist hieran für die Dauer von zehn Tagen gebunden. Der Reisevertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn ihn der Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist von zehn Tagen annimmt. Die Leistung einer An- oder Restzahlung steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleich.

2. Zahlung des Reisepreises

2.1 Nach Vertragsabschluss wird die GmbH dem Reiseteilnehmer/in unverzüglich einen Sicherungsschein gemäß § 651r BGB übergeben.

2.2 Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 50 € pro Person zu leisten. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise aus den in Ziffer 5 genannten Gründen nicht mehr abgesagt werden kann. In letzterem Fall wird die Restzahlung fällig einen Tag, nachdem eine Absagemöglichkeit gemäß Ziffer 5 nicht mehr besteht.

2.3 Dauert die Reise nach der Ausschreibung nicht länger als 24 Stunden, schließt keine Übernachtung ein und der Reisepreis pro Reiseteilnehmer überschreitet nicht 75,00 Euro, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

2.4 Wird vom Reiseteilnehmer/in die Anzahlung und/oder die Restzahlung des Reisepreises nicht zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen (siehe Ziffer 2.2) gezahlt, so kann die GmbH unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Mahnung mit Fristsetzung gemäß § 286 BGB) vom Reisevertrag zurücktreten und vom Kunden Entschädigungs-/Stornokosten gemäß Ziffer 4.2 verlangen.

3. Leistungs- oder Preisänderungen

3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur dann zulässig, wenn und soweit diese Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die GmbH ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer/in über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.2 Die GmbH ist berechtigt, die ausgeschriebenen und zum Vertragsinhalt gewordenen Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren oder einer Veränderung der für die jeweilige Reise geltenden Wechselkurse zu ändern. Dafür gilt folgendes:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages geltenden Beförderungskosten, insbesondere die Kosten für Treibstoff, so kann die GmbH den Reisepreis wie folgt anpassen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann vom Reiseteilnehmer/in der Erhöhungsbetrag verlangt werden.
Bei einer Erhöhung pro Beförderungsmittel werden die vom Beförderungsunternehmen zusätzlich geforderten Beträge durch die Zahl der im Beförderungsmittel fahrenden Personen geteilt. Der sich so ergebende Erhöhungsbeitrag kann von der GmbH vom Reiseteilnehmer verlangt werden.
Bei einer Erhöhung der Hafengebühren kann die GmbH den anteiligen auf den Reiseteilnehmer entfallenden Betrag verlangen.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reisebeginn eine Frist von mehr als vier Monaten liegt, die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für die GmbH nicht vorhersehbar waren. Die GmbH hat den Reiseteilnehmer über eine Preiserhöhung unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor dem vereinbaten Reisebeginn sind unzulässig.

3.3 Liegt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung gemäß Ziffer 3.1 vor oder beträgt die Preiserhöhung gemäß Ziffer 3.2 mehr als 5 % des Reisepreiseds, so ist der Reiseteilnehmer/in berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer miindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern die GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer/in aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer/in muss diese Rechte unverzüglich nach Eingang der Erklärung von GmbH über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise oder die Preiserhöhung der GmbH gegenüber geltend machen.

4. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer

4.1 Gemäß § 651h BGB kann der Reiseteilnehmer/in jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktrittes ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der GmbH. Der Rücktritt ist gegenüber der GmbH unter der nachfolgenden Anschrift zu erklären:

Haus Wolfgang GmbH
Kirchstraße 15
(ab 01.04.2024:
Friedrichstr. 11a)
33330 Gütersloh

Tel. 05241-53 29 30
Fax 05241-952355
info@haus-wolfgang.de

Dem Reiseteilnehmer/in wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2 Tritt der Reiseteilnehmer/in von Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die GmbH eine Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Ziffer 4.4) verlangen. Die GmbH kann diesen Ersatzanspruch aber auch pauschalisiert gemäß den nachfolgendne Buchstaben a) bis d) geltend machen. Die Pauschalisierung berücksichtigt den Zeitabstand zwischen Rücktrittserklärung und vertraglich vorgesehenem Reisebeginn, die dabei gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen.

Die Entschädigung wird danach entsprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei der GmbH (siehe Ziffer 4.1) wie folgt berechnet:

a) bei Bus- und sonstigen Pauschalreisen

bis 57 Tage vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
56 bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
Ab 6 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises

4.3 Der Reiseteilnehmer/in hat das Recht, der GmbH nachzuweisen, dass der GmbH kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist, als die gemäß Ziffer 4.2 geforderte Pauschale.

4.4 Umgekehrt ist die GmbH berechtigt, in Abweichung von den Pauschalen der Ziffer 4.2 eine konkrete Entschädigung zu fordern, die auch über den vorgenannten Pauschalen liegen kann. Die GmbH ist in diesem Fall verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.

4.5 § 651h Abs. 3 und 4 BGB bleiben unberührt.

5. Rücktritt durch die GmbH wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Die GmbH kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn die GmbH
– in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert und den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens die Rücktrittserklärung dem Reiseteilnehmer zugegangen sein muss, angegeben
und
– in der Reisebestätigung deutlich auf die Rücktrittsmöglichkeit und die Fristen hingewiesen hat.
Die Rücktrittserklärung der GmbH darf nicht weniger als 14 Tage vor vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reiseteilnehmer zugehen.
Wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, so hat die GmbH die Rücktrittserklärung unverzüglich auszusprechen.
Der Reiseteilnehmer/in erhält die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück.

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen beim Reiseteilnehmer/in

GmbH kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen, wenn sich der Reiseteilnehmer/in bei der Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der GmbH, die auch durch den örtlichen Reiseleister ausgesprochen werden kann, in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist. Diese außerordentliche Kündigung hat zur Folge, dass die GmbH den Anspruch auf den Reisepreis behält, jedoch muss sich die GmbH den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in angesprochenen Leistungen erlangt.

Hierzu zählen auch etwaige Erstattungen durch eingeschaltete Leistungsträger. Die Kosten der vorzeitigen Rückkehr trägt der Reiseteilnehmer/in selbst.

7. Gewährleistung seitens der GmbH/Mitwirkungspflichten des Reiseteilnehmers/in

a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer/in Abhilfe verlangen.
Der Reiseteilnehmer/in ist verpflichtet, der GmbH einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Reiseteilnehmer/in dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Reiseteilnehmer/in hat seine Mängelanzeige unverzüglich bei der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist die Reiseleitung am Urlaubsort nicht erreichbar, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist aber nicht berechtigt, Ansprüche des Reiseteilnehmers/in anzuerkennen.

b) Ist eine Abhilfe nicht erfolgt, kann der Reiseteilnehmer/in für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Leistung eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises gemäß § 651m BGB verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

c) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die GmbH innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer/in im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen (§ 615l BGB). Einer Frist zur Abhilfeleistung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, der GmbH erkennbares Interesse des Reiseteilnehmers/in gerechtfertigt wird.

d) Der Reiseteilnehmer/in kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die GmbH nicht zu vertreten hat.

e) Der Reiseteilnehmer/in hat die GmbH zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von der GmbH mitgeteilten Frist erhält.

f) Der Reiseteilnehmer/in hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere ist die GmbH auf die drohende Gefahr eines Schadenseintritts aufmerksam zu machen.

8. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung der GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis je Reiseteilnehmer/in und Reise beschränkt,

aa) soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers/in weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird
oder

bb) soweit die GmbH für einen dem Kunden/in entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Die Haftung der GmbH aus unerlaubter Handlung wegen Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis je Reiseteilnehmer/in und Reise beschränkt.

c) Die GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuch, Ausstellungsbesuch etc.), sofern in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung diese Leistungen als Fremdleistungen unter Angabe des vermittelten Vertragspartners eindeutig gekennzeichnet sind.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Will der Reiseteilnehmer/in Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise geltend machen, so hat er diese gemäß § 651j BGB innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt der Reise gegenüber der GmbH geltend zu machen. Ausnahmsweise kann er/sie Ansprüche nach Ablauf der Frist geltend machen, wenn er/sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber der GmbH nur unter der folgenden Anschrift erfolgen:

Haus Wolfgang GmbH
Kirchstraße 15
(ab 01.04.2024:
Friedrichstr. 11a)
33330 Gütersloh
info@haus-wolfgang.de

Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

10. Datenschutz
Die Daten des Reiseteilnehmers/in werden mittels EDV unter Beachtung der gültigen Datenschutzgesetze aufgenommen, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung der Reise oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen erforderlich ist.