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Reisebedingungen

Liebe Reiseteilnehmerin,

lieber Reiseteilnehmer,

Der Gesetzgeber hat insbesondere mit den Regelungen der §§ 651a bis 651y des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Basis geschaffen, die der einen oder anderen Ergänzung bedarf. Mit dem Abschluss des Reisevertrages zwischen Ihnen und uns werden deswegen die nachfolgenden Reisebedingungen Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Reisevertrages.

1. Anmeldung zur Reise und Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung bietet der potentielle Reiseteilnehmende der Haus Wolfgang GmbH (künftig GmbH genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieser Anmeldung sind die Reiseausschreibung, diese Reisebedingungen und die zusätzlichen Informationen der GmbH, die dem Interessenten vorliegen.

1.2 Die Reiseanmeldung bedarf der Schriftform auf dem Vordruck der GmbH oder einer entsprechenden Mitteilung in Textform. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch die GmbH zustande.

1.3 Weicht die von der GmbH abgegebene Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so handelt es sich hierbei um ein neues Angebot des Reiseveranstalters. Er ist hieran für die Dauer von zehn Tagen gebunden. Der Reisevertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn ihn der Reiseteilnehmende innerhalb der Bindungsfrist von zehn Tagen annimmt. Die Leistung einer An- oder Restzahlung steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleich.

2. Zahlung des Reisepreises

2.1 Nach Vertragsabschluss wird die GmbH dem Reiseteilnehmenden unverzüglich einen Sicherungsschein gemäß § 651r BGB übergeben.

2.2 Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 50 € pro Person zu leisten. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise aus den in Ziffer 5 genannten Gründen nicht mehr abgesagt werden kann. In letzterem Fall wird die Restzahlung fällig einen Tag, nachdem eine Absagemöglichkeit gemäß Ziffer 5 nicht mehr besteht.

2.3 Dauert die Reise nach der Ausschreibung nicht länger als 24 Stunden, schließt keine Übernachtung ein und der Reisepreis pro Reiseteilnehmenden überschreitet nicht 500,00 Euro, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

2.4 Wird vom Reiseteilnehmenden die Anzahlung und/oder die Restzahlung des Reisepreises nicht zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen (siehe Ziffer 2.2) gezahlt, so kann die GmbH unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Mahnung mit Fristsetzung gemäß § 286 BGB) vom Reisevertrag zurücktreten und vom Reiseteilnehmenden Entschädigungs-/Stornokosten gemäß Ziffer 4.2 verlangen.

3. Leistungs- oder Preisänderungen

3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur dann zulässig, wenn und soweit diese Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die GmbH ist verpflichtet, den Reiseteilnehmenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.2 Die GmbH ist berechtigt, die ausgeschriebenen und zum Vertragsinhalt gewordenen Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Steuern und sonstigen Abgaben wie Touristenabgaben, Hafen- und Flughafengebühren oder einer Veränderung der für die jeweilige Reise geltenden Wechselkurse zu ändern. Dafür gilt folgendes:

Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages geltenden Beförderungskosten, insbesondere die Kosten für Treibstoff, so kann die GmbH den Reisepreis wie folgt anpassen:

  • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann vom Reiseteilnehmenden der Erhöhungsbetrag verlangt werden.
  • Bei einer Erhöhung pro Beförderungsmittel werden die vom Beförderungsunternehmen zusätzlich geforderten Beträge durch die Zahl der im Beförderungsmittel fahrenden Personen geteilt. Der sich so ergebende Erhöhungsbeitrag kann von der GmbH vom Reiseteilnehmenden verlangt werden.

Bei einer Erhöhung der Hafengebühren kann die GmbH den anteiligen auf den Reiseteilnehmenden entfallenden Betrag verlangen.

Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reisebeginn eine Frist von mehr als vier Monaten liegt, die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für die GmbH nicht vorhersehbar waren. Die GmbH hat den Reiseteilnehmenden über eine Preiserhöhung unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor dem vereinbaten Reisebeginn sind unzulässig.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch eine Verpflichtung der GmbH zur Senkung des Reisepreises nach § 651f Abs. 4 S. 1 BGB besteht.

3.3 Liegt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung gemäß Ziffer 3.1 vor oder beträgt die Preiserhöhung gemäß Ziffer 3.2 mehr als 8 % des Reisepreises, so ist der Reiseteilnehmenden berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern die GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmende muss diese Rechte unverzüglich nach Eingang der Erklärung von GmbH über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise oder die Preiserhöhung der GmbH gegenüber geltend machen.

4. Rücktritt durch den Reiseteilnehmenden

4.1 Gemäß § 651h BGB kann der Reiseteilnehmenden jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktrittes ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der GmbH. Der Rücktritt ist gegenüber der GmbH unter der nachfolgenden Anschrift zu erklären:

Haus Wolfgang GmbH

Friedrichstr. 11a

33330 Gütersloh

Tel. 05241-53 29 30

Fax 05241-952355

info@haus-wolfgang.de

Dem Reiseteilnehmenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2 Tritt der Reiseteilnehmende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die GmbH eine Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Ziffer 4.4) verlangen. Die GmbH kann diesen Ersatzanspruch aber auch pauschalisiert gemäß den nachfolgendne Buchstaben a) bis d) geltend machen. Die Pauschalisierung berücksichtigt den Zeitabstand zwischen Rücktrittserklärung und vertraglich vorgesehenem Reisebeginn, die dabei gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen.

Die Entschädigung wird danach entsprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei der GmbH (siehe Ziffer 4.1) wie folgt berechnet:

bei Bus- und sonstigen Pauschalreisen

bis 57 Tage vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises

56 bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises

29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises

14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises

Ab 6 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises

4.3 Der Reiseteilnehmende hat das Recht, der GmbH nachzuweisen, dass der GmbH kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist, als die gemäß Ziffer 4.2 geforderte Pauschale.

4.4 Umgekehrt ist die GmbH berechtigt, in Abweichung von den Pauschalen der Ziffer 4.2 eine konkrete Entschädigung zu fordern, die auch über den vorgenannten Pauschalen liegen kann. Die GmbH ist in diesem Fall verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.

4.5 651h Abs. 3 und 4 BGB bleiben unberührt.

5. Rücktritt durch die GmbH wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Die GmbH kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn die GmbH

  • in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert und den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens die Rücktrittserklärung dem Reiseteilnehmenden zugegangen sein muss, angegeben

und

  • in der Reisebestätigung deutlich auf die Rücktrittsmöglichkeit und die Fristen hingewiesen hat.

Die Rücktrittserklärung der GmbH darf nicht weniger als 14 Tage vor vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reiseteilnehmenden zugehen.

Wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, so hat die GmbH die Rücktrittserklärung unverzüglich auszusprechen.

Der Reiseteilnehmenden erhält die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück.

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen beim Reiseteilnehmenden

GmbH kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen, wenn sich der Reiseteilnehmende bei der Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der GmbH, die auch durch den örtlichen Reiseleister ausgesprochen werden kann, in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist. Diese außerordentliche Kündigung hat zur Folge, dass die GmbH den Anspruch auf den Reisepreis behält, jedoch muss sich die GmbH den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in angesprochenen Leistungen erlangt. Hierzu zählen auch etwaige Erstattungen durch eingeschaltete Leistungsträger. Die Kosten der vorzeitigen Rückkehr trägt der Reiseteilnehmende selbst.

7. Gewährleistung seitens der GmbH/Mitwirkungspflichten des Reiseteilnehmenden

a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmende Abhilfe verlangen.

Der Reiseteilnehmende ist verpflichtet, der GmbH einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Reiseteilnehmende dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Der Reiseteilnehmende hat seine Mängelanzeige unverzüglich bei der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist die Reiseleitung am Urlaubsort nicht erreichbar, sind etwaige Reisemängel der GmbH an deren Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist aber nicht berechtigt, Ansprüche des Reiseteilnehmenden anzuerkennen.

b) Ist eine Abhilfe nicht erfolgt, kann der Reiseteilnehmende für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Leistung eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises gemäß § 651m BGB verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

c) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die GmbH innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen (§ 615l BGB). Einer Frist zur Abhilfeleistung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, der GmbH erkennbares Interesse des Reiseteilnehmers/in gerechtfertigt wird.

d) Der Reiseteilnehmende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die GmbH nicht zu vertreten hat.

e) Der Reiseteilnehmende hat die GmbH zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von der GmbH mitgeteilten Frist erhält.

f) Der Reiseteilnehmende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere ist die GmbH auf die drohende Gefahr eines Schadenseintritts aufmerksam zu machen.

8. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung der GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis je Reiseteilnehmenden und Reise beschränkt,

aa) soweit ein Schaden des Reiseteilnehmenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird

           oder

bb) soweit die GmbH für einen dem Reisenteilnehmenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Die Haftung der GmbH aus unerlaubter Handlung wegen Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis je Reiseteilnehmenden und Reise beschränkt.

c) Die GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuch, Ausstellungsbesuch etc.), sofern in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung diese Leistungen als Fremdleistungen unter Angabe des vermittelten Vertragspartners eindeutig gekennzeichnet sind.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Will der Reiseteilnehmende Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise geltend machen, so hat er diese gemäß § 651j BGB innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt der Reise gegenüber der GmbH geltend zu machen. Ausnahmsweise kann er Ansprüche nach Ablauf der Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber der GmbH nur unter der folgenden Anschrift erfolgen:

Haus Wolfgang GmbH

Friedrichstr. 11a

33330 Gütersloh

info@haus-wolfgang.de

Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

10. Datenschutz

Die Daten des Reiseteilnehmenden werden mittels EDV unter Beachtung der gültigen Datenschutzgesetze aufgenommen, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung der Reise oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen erforderlich ist.